Beitragsordnung des Eckernförder Schachclubs von 1921

gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.06.2011

– in Kraft ab 01. Januar 2012 –

1. Beitragshöhe:

1.1 Der Eckernförder Schachclub erhebt derzeit monatlich folgende Beiträge:

 

   a)     Erwachsene:

 

          6,50 Euro

 

   b)     Studenten und Auszubildende bis zum 25. Lebensjahr sowie            Hartz-IV- oder         Sozialgeldempfänger sowie Teilnehmer            am freiwilligen Wehrdienst oder am freiwilligen sozialen Jahr:

 

          4,00 Euro

 

   c)     Kinder und Jugendliche:

 

          3,50 Euro

 

   d)     Familienbeitrag (Eltern mit Kindern unter 18 Jahren):

 

        10,00 Euro

 

   e)    Mitglieder, die im Vorstand (auch kooptiert) für den Verein            tätig sind, entrichten zum Ausgleich ihres            Arbeitsaufwandes (Zeit-, Sachaufwand) jeweils 50% des            fälligen      Beitrags.

 

 

1.2 Die Höhe der Beiträge wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.

1.3 Nachweise für die Berechtigung zur Einstufung in die Beitragsklasse b) sind auf Verlangen vorzulegen.

1.4 Eine rückwirkende Beitragsermäßigung ist ausgeschlossen.

2. Zahlung der Beiträge:

2.1 Der Mitgliedsbeitrag soll im Lastschriftverfahren entrichtet werden. Die Beiträge werden zu Beginn der Monate Januar und Juli für das jeweils folgende Halbjahr eingezogen. Bei unterjährigem Eintritt wird für jeden Monat der Mitgliedschaft ein Monatsbeitrag fällig.

2.2 Andernfalls ist der Beitrag unaufgefordert (z. B. durch Dauerauftrag) innerhalb des 1. Monats sowie 7. Monats des lfd. Jahres auf das Beitragskonto des Eckernförder Schachclubs bei der Förde Sparkasse Eckernförde – IBAN: DE12 2105 0170 1002 1473 93 – zu überweisen.

2.3 Ist der Beitrag nicht innerhalb jeweils der ersten beiden Monate des Halbjahrs auf dem Beitragskonto des Schachclubs eingegangen, ergeht eine Rechnung, für die eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von drei Euro zu entrichten ist.
Ist ein Mitglied mit mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand, so ruhen seine Mitgliedsrechte; das Mitglied hat dann keinen Anspruch, an Turnieren teilzunehmen.
Ist ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, so kann auf Antrag des Kassenwarts der Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss kann nur zum Ende eines Quartals wirksam werden.

2.4 Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen über die Beitragshöhe und/oder Zahlungsweise treffen. Diese Fälle sind aktenkundig zu machen.