S a t z u n g

des Eckernförder Schachclubs von 1921

– in der Fassung der Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.09.2013 und der Mitgliederversammlung vom 07.07.2014 –

§ 1: Name, Sitz und Zweck

Der Club ist im Jahre 1921 gegründet worden und führt den Namen

„Eckernförder Schachclub von 1921“.

Der Club hat seinen Sitz in Eckernförde.

Der Club gehört dem Schachverband Schleswig-Holstein e. V. und damit gleichzeitig dem Deutschen Schachbund e. V. als Mitglied an. Ferner ist der Club Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein e. V.

Der Satzungszweck des Clubs wird verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Schachsports, insbesondere durch Abhalten von Spielveranstaltungen, Wettkämpfen sowie Durchführung von Unterricht. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Club ist unpolitisch und für jedermann zugänglich. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 2: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Einzelmitglied und damit unmittelbares Mitglied kann werden:

        a) jedes ordentliche Mitglied,

        b) jedes fördernde Mitglied.

Nach schriftlichem Antrag des Bewerbers entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Bei minderjährigen Bewerbern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Zum Ehrenmitglied kann jede um die Zwecke des Clubs besonders verdiente natürliche Person ernannt werden. Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.

§ 4: Austritt, Ausschluss

Die Mitgliedschaft zum Schachclub endet durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann jeweils zum Quartalsende erfolgen, wenn dieser bis spätestens 30 Tage vor Quartalsende vom Mitglied schriftlich erklärt wurde.

Der Ausschluss kann nur durch den beschlussfähigen Vorstand erfolgen. Ausgeschlossen werden diejenigen Mitglieder, die der Satzung und den Belangen des Clubs zuwiderhandeln sowie bei vereinsschädigendem Verhalten.

Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes erlöschen seine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 5: Mitgliedsbeitrag

Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

§ 6: Organe

Organe des Clubs sind:     a) der Vorstand
                                     b) die Mitgliederversammlung

§ 7: Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) dem ersten Vorsitzenden     b) dem zweiten Vorsitzenden
    c) dem Turnierleiter                d) dem Kassenführer
    e) dem Schriftführer und          f) dem Jugendwart.

Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Wahl auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied sowie kooptiertes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand bleibt beschlussfähig, auch wenn eines oder mehrere Mitglieder ausscheiden. Durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder können ausscheidende Mitglieder des Vorstands – mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Kassenführers – durch Kooptation ersetzt werden. Die durch Kooptation in den Vorstand berufenen Mitglieder bekleiden ihr Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch.

Der Vorstand regelt die interne Aufgabenverteilung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Zweckdienliche Ausgaben werden auf Antrag vom Kassenführer erstattet. Größere Ausgaben für den Club müssen vom Vorstand gebilligt werden.

Ehrenvorsitzende haben Sitz im Vorstand mit beratender Stimme.

§ 8: Kassenprüfungen

Die Kasse des Clubs wird in jedem Jahr einmal durch zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, geprüft. Die Kassenprüfung kann durch die Kassenprüfer auch auf die internen Verwaltungabläufe des Vereins ausgedehnt werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9: Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Die Tagesordnung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben. In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder ist er hierzu verpflichtet.

Die Mitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr, teilnahmeberechtigt auch die fördernden Mitglieder. Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an Mitgliederversammlungen nur mit beratender Stimme teilnehmen.

Anträge auf Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung sind spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu stellen und von diesem sodann in der Ladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

Sonstige Anträge sind dem 1. Vorsitzenden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zu übergeben.

§ 10: Clubjugend

Die Clubjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbsttätig.

§ 11: Auflösung

Die Auflösung kann nur auf einer zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierbei ist eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Clubvermögen dem Landesschachverband Schleswig-Holstein e. V. zu, der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 07. Juni 2004 in einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) von den Mitgliedern beschlossen.

Die Jugendordnung vom 20. Mai 1985 bleibt in ihrer jeweils geltenden Fassung gültig.

Eckernförde, den 07. Juni 2004

gez. Edmund Lomer                                                       gez. Jens Salzmann
1. Vorsitzender                                                             2. Vorsitzender